1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen, entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, es wäre ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt worden.
1.2. Vertragserfüllungshandlungen gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichende Vertragsbedingungen.
1.3. Diese Verkaufsbedingungen bilden die Grundlage für Rahmenvereinbarungen und für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen der Storetec Systems GmbH und deren Vertragspartner.
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer Auftragsbestätigung. Das Absenden der vom Kunden bestellten Ware bewirkt den Vertragsabschluss. Werden Angebote an uns gerichtet, so ist der Anbietende für eine Frist von 8 Tagen ab Zugang des Angebotes an uns, daran gebunden.
2.2. Wir sind erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, wenn alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Kunde allfällige bauliche, technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung eindeutig erfüllt hat.
2.3. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen von uns unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.
2.4. Erfolgt die Ausführung der Leistungen aufgrund von vom Kunden übergebenen Plänen, Grundrissen und Skizzen oder Anweisungen, garantiert uns dieser die Richtigkeit der beigestellten Unterlagen und Anweisungen. Eine Prüf- und Warnpflicht unsererseits hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen besteht nicht. Sollte der Kunde eine Überprüfung der von ihm beigestellten Gewerke, Geräte, Maschinen oder Unterlagen wünschen, so ist eine solche ausdrücklich zu vereinbaren und schuldet der Kunde hierfür ein angemessenes Entgelt.
3.1. Alle von uns genannten Preise sind, sofern nicht Anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen.
3.2. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen.
4.1. Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind; die Erstellung eines Kostenvoranschlages verpflichtet uns nicht zur Annahme des Auftrages.
4.2. Kostenschätzungen sind unverbindlich; eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit besteht nicht.
4.3. Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Kunde verpflichtet, uns sämtliche Spezifikationen und das beabsichtigte Einsatzgebiet genau schriftlich mitzuteilen..
5.1. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.
5.2. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto bzw. Übernahme der Barzahlung durch uns als geleistet.
5.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu begehren.
6.1. Bei Annahmeverzug (Pkt. 8.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist.
6.2. Für den Fall des Rücktrittes haben wir – bei Verschulden des Kunden – die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 10 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren.
6.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
6.4. Tritt der Kunde – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen.
7.1. Der Kunde verpflichtet sich, für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, sämtliche Kosten außergerichtlicher und gerichtlicher Einbringungsmaßnahmen, insbesondere die Kosten eines Inkassounternehmens oder eines Rechtsanwaltes, zu ersetzen.
8.1. Unsere reinen Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage, Inbetriebnahme oder sonstige Dienstleistungen, sofern sie nicht ausdrücklich Angebotsgegenstand sind. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Frachtkosten der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montage-, Inbetriebnahme- und sonstige Arbeiten/Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei die für den jeweiligen Arbeitsgang heranzuziehenden Mannstundensätze als vereinbart gelten (€ 95,00 bis € 180,00 auf Basis 2024 zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe; Änderungen vorbehalten).
8.2. Der Kunde wird die anlässlich des Kaufes übergebenen Bedienungs- und Inbetriebnahmeanleitungen beachten, insbesondere Sorge dafür tragen, dass vorgeschriebene Wartungsarbeiten fachgerecht durchgeführt werden.
8.3. Der Kunde verpflichtet sich, uns für sämtliche Nachteile, die aus einer nicht ordnungsgemäßen Handhabung, Inbetriebnahme oder Verwahrung der von uns gelieferten Ware resultieren, vollkommen schad- und klaglos zu halten.
8.4. Hat der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Dritten einzulagern.
8.5. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten.
9.1. Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt.
9.2. Sollten von uns die vereinbarten Termine und Lieferfristen überschritten werden, ist der Kunde erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens (gemäß Firmenbuch).
Geringfügige oder sonstige für den Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung gelten vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Kunststoffen, Metallen, Zusammensetzung von Nichteisenmetallen, etc.).
12.1. Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen primär durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder zuletzt Preisminderung. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche trotz qualifizierter Nachfristsetzung in Verzug geraten sind.
12.2. Gewährleistungsansprüche müssen binnen eines Jahres ab Ablieferung der Sache gerichtlich geltend gemacht werden.
12.3. Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware.
12.4. Der Kunde hat die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels, schriftlich bekanntzugeben.
12.5. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
12.6. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß § 933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen.
12.7. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn unsere Leistungen von Dritten oder vom Kunden selbst geändert, ergänzt oder bearbeitet worden sind oder bei mangelhafter Montage durch diesen.
12.8. Keine Gewähr besteht bei Beschädigung des Leistungsgegenstandes durch äußere, etwa mechanische Einwirkungen, für Verschleißteile oder sonstige Teile, die einer normalen Abnützung unterliegen.
12.9. Keine Gewähr besteht weiters für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, normale Abnützung, bei versäumten Wartungsarbeiten, wenn diese empfohlen wurden, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, sowie Verwendung ungeeigneter und/oder unzureichender Betriebsmittel.
13.1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes wird für Schäden gegenüber Kunden und/oder Dritten nur insoweit gehaftet, als Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden, indirekte Schäden, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden und von Schäden aus Ansprüchen Dritter ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist unsere Haftung auf eine Schadenssumme iHv 50% des gelieferten Nettowarenwerts begrenzt, wobei für die Berechnung die im kausalen Zusammenhang mit dem entstandenen Schaden stehende Lieferung maßgeblich ist.
13.2. Die Verjährungsfrist hinsichtlich behaupteter Schadenersatzansprüche beträgt zwei Jahre ab Gefahrenübergang.
13.3. Diese Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
15.1. Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
15.2. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware – insbesondere durch Pfändungen – verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.
15.3. Ist der Kunde kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen.
15.4. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
16. Forderungsabtretungen / Zessionsverbot
16.1. Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab.
16.2. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der Offenen Posten-Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen.
16.3. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne.
16.4. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetzes bereits jetzt an uns abgetreten.
16.5. Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
Der Kunde ist auch bei gerechtfertigter Reklamation, außer in den Fällen der Rückabwicklung, nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Nettorechnungsbetrages berechtigt.
18.1. Es gilt österreichisches Recht.
18.2. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
18.3. Die Vertragssprache ist Deutsch.
18.4. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
19.1. Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die im Kaufvertrag mit enthaltenen personenbezogenen Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
19.2. Der Kunde ist uns gegenüber verpflichtet, Änderungen seiner Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.
19.3. Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.
20.1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
20.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und erteilt sein Einverständnis, dass Änderungen der vorliegenden AGB erfolgen und der fortlaufenden Geschäftsbeziehung ab dem der Bekanntgabe folgenden Monat, sofern er sich nicht dagegen innerhalb von 4 Wochen ausspricht, zu Grunde gelegt werden und in Geltung treten.
1.1. Für alle von der Storetec Systems GmbH getätigten Aufträge und Einkäufe gelten ausschließlich diese allgemeinen Einkaufsbedingungen. Aufträge der Storetec Systems GmbH werden ausschließlich auf Basis dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen erteilt.
1.2. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen (wie insbesondere Verkaufs-, Liefer- oder sonstige Geschäftsbedingungen) der Auftragnehmer oder Verkäufer wird von uns ausdrücklich widersprochen. Sofern nicht eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, ist die Anwendung vorliegender Bedingungen Voraussetzung und Bedingung des Vertragsabschlusses.
1.3. Bestellungen oder Aufträge sind nur in schriftlicher, firmenmäßig gefertigter Form verbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen und Aufträge werden erst mit nachfolgender firmenmäßig gefertigter schriftlicher Bestätigung verbindlich.
1.4. Der Auftragnehmer / Verkäufer verpflichtet sich mit Annahme des Auftrages oder der Bestellung, die Ware genau in der angegebenen, bestellten und vereinbarten Qualität, Menge und Beschreibung zu liefern. Dabei sind die von uns vorgegebenen Spezifizierungen, Stücklisten, Zeichnungen oder technischen Unterlagen oder sonstige für die Ausführung des Auftrages oder Bestellung notwendigen Angaben exakt einzuhalten.
1.5. Jedes gelieferte Material / Ware muss den einschlägigen österreichischen und EU-rechtlichen Normen und Vorschriften entsprechen. Bei Abweichungen von den zuvor genannten Normen oder Vorschriften muss diese Abweichung ausdrücklich durch die Storetec Systems GmbH genehmigt werden.
2.1. Der Lieferung sind sämtliche erforderlichen Dokumente beizuschließen. Unter erforderlichen Dokumenten werden insbesondere sämtliche Warenbegleitpapiere, Ursprungszeugnisse, Zertifikate, Überprüfungsnachweise, Anmeldedokumente, Konformitätserklärungen und sonstige Dokumentationen, die bei der Verwendung der Ware vorliegen müssen, sowie alle von uns ausdrücklich verlangten Schriftstücke verstanden. Allfällige Kosten für die Beschaffung dieser Dokumente trägt der Lieferant.
2.2. Mehr- bzw. Überlieferungen, die ohne rechtswirksame verbindliche Bestellung unsererseits erfolgen, werden in keinem Fall akzeptiert, auch dann nicht, wenn sie sonst als branchenüblich angesehen werden.
2.3. Sind Waren auf Abruf zu liefern, so sind sie bis zum Abruf sachgemäß zu lagern. Wir sind berechtigt, gelagerte Waren jederzeit zu besichtigen.
2.4. Auf sämtlichen zuvor genannten Dokumenten ist zwecks Zuordnung ausnahmslos unsere Bestellnummer anzugeben.
3.1. Die Lieferung oder Leistung hat durch den Auftragnehmer / Verkäufer an die jeweils in der Bestellung angeführten Lieferanschrift zu erfolgen. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gilt die Lieferanschrift als Rechnungsanschrift.
3.2. Sollten wir einen bestimmten Versand, bestimmte Transportmittel, Transportwege oder Frachtführer vorschreiben oder ausschließen, so sind diese Vorgaben für den Vertragspartner bindend.
3.3. Sollten keine Versandvorschriften von unserer Seite vorgegeben werden, so gelten gemäß INCOTERMS (in der jeweiligen gültigen Fassung) DDP Werk A-6020 Innsbruck als vereinbart.
3.4. Teillieferungen werden, sofern diese nicht gesondert vereinbart wurden, nicht akzeptiert.
3.5. Sofern nichts Anderes vereinbart wurde, gilt das Eigentum erst nach ordnungsgemäßer Übernahme an dem von uns vorgegebenen Ort als übergegangen.
4.1. Alle von uns erteilten Aufträge bzw. Bestellungen gelten – sofern ein Liefertermin vereinbart wird – als Fixgeschäfte. Sofern Liefertermine überschritten werden, sind wir berechtigt, im Sinne der §§ 919 ff ABGB vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatzansprüche geltend zu machen.
4.2. Dem Vertragspartner stehen aus einem derartigen Vertragsrücktritt keinerlei Ansprüche zu. Sollte, aus welchen Gründen immer, ein Geschäftsfall nicht als Fixgeschäft abgeschlossen worden sein und der Vertragspartner den Vertrag nicht in gehöriger Art, zur gehörigen Zeit oder auf die gedungene Weise erfüllen, so sind wir berechtigt, ohne weiteres und ohne Entschädigungsanspruch des Vertragspartners vom Vertrag zurückzutreten bzw. Schadenersatz zu verlangen.
4.3. Bei Verzug des Vertragspartners gilt ein Pönale in Höhe von 1 % der Bruttoauftragssumme – jedoch maximal 50 % - für jeden Verzugstag als vereinbart (Sonn- und Feiertag gelten als Verzugstage). Die Geltendmachung weiterer, aufgrund des Lieferverzuges sowie anderer, darüber hinaus gehender tatsächlich eingetretener Schäden bleibt vorbehalten..
5.1. Die im Auftrag vereinbarten Preise sind grundsätzlich Fixpreise.
5.2. Sollte eine Abänderung der Preise infolge Kostenerhöhung des Vertragspartners eingetreten sein, so kann eine solche Erhöhung der Preise gegen uns nicht geltend gemacht werden. Bei Nachtrags- oder Ergänzungslieferungen, welche mit dem gegenständlichen Vertrag in direktem Zusammenhang stehen, verpflichtet sich der Vertragspartner, uns dieselben Konditionen wie im gegenständlichen Vertrag zu gewähren. Dies unabhängig von der georderten Menge oder den sonstigen Umständen des neuerlichen Auftrages.
6.1. Als Erfüllungszeitpunkt gilt das Eintreffen der Lieferung an der angegebenen Lieferanschrift bzw. die Abnahme der Leistung durch unser Personal.
6.2. Nichteinhaltung des in unserem Auftrag vorgemerkten Liefertermins bzw. Erfüllungszeitpunktes gibt uns das Recht ohne Gewährung einer Nachfrist und ohne vorherige Anzeige bezüglich der in diesem Zeitpunkt noch nicht ausgelieferten Menge den Vertragsrücktritt zu erklären.
6.3. Für alle aus der Überschreitung der Lieferfrist (Leistungsfrist) entstehenden Nachteile haftet der Lieferant. Nicht angenommene Lieferungen oder Leistungen werden dem Lieferanten an der in der Bestellung festgelegten Lieferanschrift zur Verfügung gestellt.
7.1. Die in der Bestellung angegebenen Zahlungsziele werden immer nach ordnungsgemäßer Übernahme der Ware in unserem Werk bzw. Abnahme der Leistungen sowie Rechnungserhalt berechnet. Lieferungen vor dem bestellten Liefertermin haben keine Auswirkungen auf den Lauf des Zahlungsziels.
7.2. Sollten keine anderen Zahlungsziele im Zuge einer Bestellung vereinbart werden, so gelten 14 Tage – 3 % Skonto oder 60 Tage netto nach vorgenannten Bedingungen als vereinbart.
7.3. Wurden Teilzahlungen vereinbart, erfolgen die entsprechenden Überweisungen nur gegen ausdrückliche schriftliche Aufforderung (Rechnungslegung).
7.4. Durch die Annahme der Bestellung erklärt sich der Vertragspartner mit allen vorstehenden Bedingungen einverstanden.
8.1. Es wird ausdrücklich vereinbart, dass wir für die Geltendmachung der Mängelrüge weder hinsichtlich offener, noch verborgener Mängel an die Einhaltung irgendwelcher Fristen gebunden sind.
8.2. Verborgene Mängel berechtigen uns, Ersatz für die anlässlich der Be- und Verarbeitung aufgewandten, frustrierten Löhne zu verlangen.
8.3. Ebenso sind wir berechtigt, Schadenersatz für alle uns durch mangelhafte Leistungserbringung entstandenen Nachteile zu beanspruchen.
9.1. Der Vertragspartner garantiert, dass die gelieferte Ware den Vorschriften des österreichischen Produkthaftungsgesetzes entspricht und er über die Ware voll verfügungsberechtigt ist, diese sohin in unser unbeschränktes Eigentum übergeht. Für den Fall, dass wir aufgrund der gelieferten Ware (Material, Produkt, etc.) in Anspruch genommen werden, verpflichtet sich der Vertragspartner, uns vollkommen schad- und klaglos zu halten (Freistellungspflicht) und in allfälligen Verfahren auf unserer Seite als Nebenintervenient beizutreten.
9.2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, eine genaue Produktbeobachtung durchzuführen und die Waren stets auf dem letzten Stand von Wissenschaft und Technik zu halten und uns im Bedarfsfall sämtliche Herstellungsunterlagen auszufolgen sowie Hersteller und Importeur sofort bekanntzugeben.
9.3. Der Vertragspartner hat eine detaillierte, mit leicht verständlichen Symbolen versehene Gebrauchsanleitung der gelieferten Ware (Produkt) beizugeben und dabei den üblichen Gebrauch, insbesondere auch durch Nicht-Facharbeiter, zu berücksichtigen.
9.4. Auf eine allfällige Gefährlichkeit der Ware ist gesondert hinzuweisen. Treten Produktfehler (Konstruktions-, Produktions-, Instruktionsfehler oder Transportschäden, etc.) auf oder werden solche bekannt, hat uns der Vertragspartner hiervon sofort zu benachrichtigen und uns sämtliche Kosten, insbesondere auch die einer Rückrufaktion, zu ersetzen.
9.5. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine ausreichende Produkthaftungsversicherung – auch gegen Serienschäden – abzuschließen und uns im Schadens- bzw. Regressfall vollkommen schad- und klaglos zu halten.
9.6. Der Vertragspartner tritt hiermit sämtliche Ansprüche gegenüber der Versicherung an uns zahlungshalber ab.
10.1. Sofern die von uns erworbenen Produkte Schutzrechten, insbesondere Patentrechten unterliegen, ist der Erwerb dieser Rechte in dem Umfang, in dem er zur Benützung, bzw. Be- und Verarbeitung der bestellten Waren erforderlich ist, im Verkaufspreis inbegriffen.
10.2. Der Vertragspartner haftet uns dafür, dass fremde Schutzrechte nicht verletzt werden und hält uns über erste Aufforderung vollkommen schad- und klaglos.
10.3. Der Vertragspartner sichert zu, dass sämtliche Lieferungen/Produkte/Waren oder auch Teile hiervon den jeweiligen – sofern vorhanden – Gemeinschaftsrechtlichen Richtlinien (Maschinenrichtlinie samt Durchführungsvorschriften) entspricht und hält uns diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.
Mit der Einführung unserer Corporate Social Responsibility-Leitlinien (CSR-Leitlinien) haben wir unser Engagement für den Umweltschutz, die Einhaltung der Menschenrechte und der Arbeitsnormen sowie für die Bekämpfung der Korruption unterstrichen. Die hier vorliegenden Richtlinien unterstreichen unseren Willen, die Einhaltung der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung auch von unseren Lieferanten und Dienstleistern einzufordern.
Mit der Anerkennung unserer Richtlinien verpflichtet sich der Lieferant, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen und der geltenden nationalen Rechtsvorschriften unsere Leitlinien ausnahmslos anzuwenden und umzusetzen.
Jede absichtliche Nichteinhaltung der in unseren CSR-Leitlinien aufgeführten Grundsätze durch den Lieferanten gilt als Verstoß gegen seine Vertragspflichten und kann gegebenenfalls bis hin zur Vertragskündigung durch Verschulden des Lieferanten gehen, abgesehen von eventuellen Schadenersatzansprüchen.
Sollte ein Lieferant aufgrund von besonderen Umständen nicht in der Lage sein, eine oder mehrere Bestimmungen unserer Richtlinien einzuhalten, hat er uns davon zu informieren, um gemeinsam notwendige Korrekturmaßnahmen zu vereinbaren.
11.1. Ethik
Für uns und unsere Lieferanten gilt das Prinzip der Loyalität, wodurch dauerhafte Vertrauensbeziehungen geschaffen und aufrechterhalten werden können. Der Lieferant richtet sein Handeln nach den Grundsätzen der Ehrlichkeit und der Gerechtigkeit aus, sowie nach den vorherrschenden Wettbewerbsregeln und den geltenden Anti-Korruptionsvorschriften in Geschäftsbeziehungen. Die Vertragsverhandlungen und die Vertragsausführung dürfen nicht zu Verhaltensweisen bzw. Handlungen führen, die als aktive oder passive Bestechung, Mitschuldigkeit an passiver Bestechung oder als sogenannte Vetternwirtschaft betrachtet werden können.
Wir behandeln alle unsere Lieferanten aufrichtig und gerecht, unabhängig von ihrer Größe und Marktstellung. Wir fordern die Abwicklung aller Einkäufe nach dem Grundsatz des offenen und fairen Wettbewerbs ein. Der Lieferant verpflichtet sich, weder unseren Mitarbeitern noch deren Familien Geschenke, Einladungen, Gefälligkeiten, Begünstigungen oder sonstige Vorteile anzubieten oder einzuräumen, welche die Unbestechlichkeit, das freie Urteil oder die Objektivität des besagten Mitarbeiters in seiner Geschäftsbeziehung zum Lieferanten beeinflussen oder einschränken könnten. Kleine Aufmerksamkeiten in Form von Geschenken dürfen von den Mitarbeitern nur in Ausnahmefällen und zu angemessenen Anlässen angenommen werden (z.B. zum Jahresende), müssen von geringem Wert sein und im Rahmen der in der Branche üblichen Gepflogenheiten bleiben.
Dem Lieferanten ist es untersagt, für unsere Mitarbeiter anlässlich von Standortbesichtigungen die Reise- bzw. Unterkunftskosten zu übernehmen. Einladungen zu Geschäftsessen bzw. Kultur- oder Sportveranstaltungen und dergleichen müssen auf Ausnahmen beschränkt bleiben und dürfen keine unverhältnismäßig hohen Ausgaben darstellen.
11.2. Einhaltung der Arbeitsnormen
11.2.1 Zwangs- oder Pflichtarbeit
Der Lieferant verpflichtet sich, keine Zwangs- oder Pflichtarbeit in Anspruch zu nehmen. Zwangs- oder Pflichtarbeit definieren wir als jede Art von Arbeit oder Dienst eines Individuums unter Androhung einer Strafe, für die sich das besagte Individuum nicht freiwillig angeboten hat.
11.2.2. Schwarzarbeit
Der Lieferant verpflichtet sich, keine Schwarzarbeit, so wie sie in den gesetzlichen Bestimmungen definiert wird, in Anspruch zu nehmen.
11.2.3. Kinder- und Jugendarbeit
Der Lieferant verpflichtet sich, die Bestimmungen in Bezug auf die Abschaffung der Kinderarbeit und den Kinder- und Jugendschutz, so wie sie in der nationalen Gesetzgebung festgelegt sind, einzuhalten. Er verpflichtet sich insbesondere, keine Personen einzustellen, die gemäß der nationalen Gesetzgebung das geforderte Mindestalter nicht erreicht haben.
11.2.4. Diskriminierung
Der Lieferant verpflichtet sich, keine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorzunehmen, die dazu führt, die Chancengleichheit oder die Gleichbehandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen.
Die Unterscheidung, die Ausschließung oder die Bevorzugung von Personen aufgrund von für eine bestimmte Beschäftigung erforderlichen Qualifikationen sowie Sondermaßnahmen, die speziellen Bedürfnissen von Personen Rechnung tragen sollen, für die aufgrund ihres Geschlechts, ihres Alters, einer Invalidität, familiärer Belastungen oder ihres sozialen oder kulturellen Niveaus ein besonderer Schutz oder besondere Unterstützung als notwendig erachtet werden (positive Diskriminierung), betrachten wir nicht als Diskriminierung.
11.2.5. Arbeitsdauer
Der Lieferant hält die lokalen Gesetze in Bezug auf die Arbeitszeiten ein.
11.2.6. Entgelt
Der Lieferant hält die lokalen Gesetze in Bezug auf den Mindestlohn ein und verpflichtet sich, seinen Angestellten ihr Entgelt regelmäßig zu zahlen. Der Lieferant verpflichtet sich, Überstunden gemäß den in den lokal geltenden Gesetzen festgelegten Tarifen zu bezahlen.
11.2.7. Gesundheits- und Sicherheitsschutz
Der Lieferant bemüht sich, ein sicheres Arbeitsumfeld zu gewährleisten, das keine Risiken für die Gesundheit darstellt. Er sorgt dafür, dass seine Tätigkeiten nicht der Gesundheit und der Sicherheit seiner Mitarbeiter, seiner Subunternehmer, der in das jeweilige Projekt involvierten Akteure, der benachbarten Bevölkerung und der Nutzer seiner Produkte schaden.
Der Lieferant handelt bei Hygiene- und Sicherheitsfragen pro-aktiv. Die mit seinen Tätigkeiten verbunden Risiken müssen erkannt und bewertet werden. Der Lieferant trifft alle notwendigen Maßnahmen zur Begrenzung und, wenn möglich, Beseitigung dieser Risiken.
11.3. Umweltschutz
Der Lieferant bemüht sich, Höchststandards beim Umweltschutz zu erreichen. Dies gilt sowohl für seine Produkte als auch für sein Umweltmanagementsystem, insbesondere in Bezug auf den Schutz der Natur, die Erhaltung der Biodiversität und der Ökosysteme, die Nutzung der natürlichen Ressourcen sowie auf das Abfall- und Gefahrstoffmanagement. Er stellt alle notwendigen Anstrengungen an, um schädliche Auswirkungen seiner Tätigkeiten auf die Umwelt zu vermeiden bzw. sie so gering wie möglich zu halten, indem er verantwortungsvolles umweltbewusstes Handeln fördert. Er ist bestrebt, Beeinträchtigungen der umliegenden Bewohner zu begrenzen, seinen Energieverbrauch, Rückstände im Wasser, in der Luft und im Boden zu reduzieren; dies gilt ebenso für die in den verschiedenen Etappen der Herstellung, des Transports, der Installation am Standort, der Vermarktung der Produkte und Dienstleistungen sowie der Entsorgung produzierten Abfälle.
Beim Kauf von Produkten und Dienstleistungen wie auch bei Entwurf, Realisierung und Umsetzung seiner eigenen Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt der Lieferant Umweltschutz-, Hygiene- und Sicherheitskriterien, um schädliche Auswirkungen seiner Produkte und Dienstleistungen während ihres gesamten Lebenszyklus zu begrenzen und dabei gleichzeitig die Qualität zu bewahren oder sogar zu steigern.
Er verpflichtet sich, die lokal geltenden Gesetze und Normen sowie die Gesetze des oder der Zielländer seiner Produkte zu beachten.
12.1. Erfüllungsort ist der in unserer jeweiligen Bestellung angegebene Bestimmungsort. Bis zur Ankunft an diesem Erfüllungsort reist die Ware auf Gefahr des Vertragspartners.
12.2. Es gilt österreichisches Recht.
12.3. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen.
12.4. Die Vertragssprache ist Deutsch.
12.5. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Zur Entscheidung aller aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.